ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN POPDUST
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – zwischen POPDUST und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber abweichende oder widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, selbst wenn POPDUST in Kenntnis abweichender oder widersprechender Bedingungen des Auftragsgebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende oder widersprechende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn POPDUST ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1. PRÄSENTATION
1.1 Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen von POPDUST werden dem Auftraggeber anvertraut im Sinne von § 18 Abs. 1 UWG.
1.2 Kommt nach einer Präsentation kein Auftrag zustande, sind alle Präsentationsunterlagen unverzüglich an POPDUST zurückzugeben. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht berechtigt, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. in irgendeiner Form zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage für selber erstelltes Material zu nutzen. Sämtliche Nutzungsrechte verblieben in diesem Fall ausschließlich bei POPDUST und POPDUST ist berechtigt, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
1.3 Verwendet der Auftraggeber die Präsentationsunterlagen ohne dass ein Auftrag mit POPDUST zustande gekommen ist, sei es durch Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung an POPDUST zu zahlen. Die Höhe der Vergütung berechnet sich nach dem Angebot von POPDUST oder, falls kein Angebot erstellt wurde, nach den marktüblichen Sätzen (Allianz Deutscher Designer, AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung). Die Geltendmachung von Unterlassungs- und weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.
2. NUTZUNGSRECHTE, NAMENSNENNUNG
2.1 POPDUST überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. POPDUST bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
2.2 Der Auftraggeber ist zur Vergabe von Unterlizenzen und/oder Weiterübertragung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte nur mit schriftlicher Einwilligung von POPDUST berechtigt. Die Parteien werden bei der Entscheidung über die Vergabe von Unterlizenzen eine Anpassung der Vergütung von POPDUST vereinbaren.
2.3 Jede erneute Nutzung der Entwürfe/Reinzeichnungen oder Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang (zeitlich, räumlich oder inhaltlich) hinausgehen, ist honorarpflichtig und bedarf der schriftlichen Einwilligung von POPDUST.
2.4 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von POPDUST nicht verändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig.
2.5 POPDUST ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe ihrer Leistungen namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
2.6. POPDUST ist berechtigt, auf ihr Tätigwerden für den Auftraggeber in allen Medien hinzuweisen, soweit der Auftraggeber nicht bei Auftragserteilung schriftlich auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse hinweist.
3. HONORAR UND ABNAHME
3.1 Die Zahlung des vereinbarten Honorars ist mit Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen geliefert, so ist bei jeder Teillieferung der entsprechende Teil des Gesamthonorars zu zahlen.
3.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann POPDUST eine Anpassung des Honorars verlangen. Das Recht von POPDUST, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
3.3 Im Rahmen des Auftrags besteht für POPDUST Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme (Freigabe) darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Leistungserbringung Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen (s. Ziffer 4).
3.4 Die von POPDUST gelieferten Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen ihr Eigentum. Auch die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung der Forderungen abhängig. POPDUST hat bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Auftraggeber gelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen.
3.5 Unabhängig davon, ob das Leistungsergebnis von POPDUST ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes ist, ist der Auftraggeber auf Verlangen von POPDUST verpflichtet, eine weitere angemessene Vergütung zu zahlen, wenn sich ein auffälliges Missverhältnis des vereinbarten Honorars zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes ergibt. § 32 a UrhG gilt insoweit entsprechend.
4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN, AUSLAGEN UND KOSTEN, UMSATZSTEUER
4.1 Arbeiten, die den Auftragsinhalt übersteigen, also zusätzliche Arbeiten, wie etwa Autorenkorrekturen, Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen oder Konzeptionen,die Drucküberwachung, zusätzliche Korrekturläufe oder Beratungsleistungen, die auf Aufforderung des Auftraggebers erbracht werden, Datenhandling und -archivierung sowie fotografische oder illustratorische Leistungen werden auf der Basis eines Zeithonorars zum üblichen Satz berechnet. Dies gilt auch für Satz- und Autorenkorrekturen oder die technische Bearbeitung der vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen.
4.2 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere Materialkosten, sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
4.3 Absprachegemäß anfallende Kurier- und Botenfahrten werden gesondert abgerechnet.
4.4 Reisekosten und Spesen für Reisen sind nach Absprache mit dem Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Zu sämtlichen Honoraren und Kosten kommt die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzu.
5. FREMDLEISTUNGEN
5.1 POPDUST ist nach vorheriger Absprache berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bei Dritten in Auftrag zu geben. Der Auftraggeber wird POPDUST entsprechende Vollmacht erteilen. Insbesondere bei der Beauftragung Dritter mit Druckaufträgen sind die Druckdaten auf Verlangen von POPDUST zuvor vom Auftraggeber freizugeben.
5.2 Die Auswahl der externen Dienstleister wird von POPDUST unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und optimalem Ergebnis getroffen, es sei denn, der Auftraggeber hat sich ein Mitspracherecht ausdrücklich vorbehalten oder arbeitet mit eigenen Dienstleistern.
5.3 Soweit POPDUST Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, stellt der Auftraggeber POPDUST von hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
6. ENTWÜRFE, REINZEICHNUNGEN UND DATEN
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind POPDUST spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht von POPDUST, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6.2 POPDUST ist nicht verpflichtet, Dateien und Daten, insbesondere sogenannte offene Dateien, herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass POPDUST ihm Daten und Dateien, insbesondere offene Dateien, zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.3 Hat POPDUST dem Auftraggeber Dateien und Daten, insbesondere offene Dateien, zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit schriftlicher Einwilligung von POPDUST verändert werden, soweit sich nicht aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
6.4 Die Versendung von Entwürfen, Reinzeichnungen sowie von Datenträgern, Dateien und Daten (online und offline) erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
7. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER
7.1 Soll POPDUST die Produktionsüberwachung durchführen, schließen POPDUST und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung. Führt POPDUST die Produktionsüberwachung durch, entscheidet POPDUST nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
7.2 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber POPDUST unentgeltlich zwei Muster.
8. VERANTWORTLICHKEITEN, HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
8.1 POPDUST haftet nur für Schäden, die durch POPDUST oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen haftet POPDUST auch bei bei leichter Fahrlässigkeit.
8.2 Der Auftraggeber hat die Entwürfe und Reinzeichnungen unverzüglich auf etwaige Mängel, insbesondere Richtigkeit von Bild und Text, zu überprüfen und freizugeben. Mit der Freigabe (Abnahme) entfällt die Haftung von POPDUST für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Sollten Fehler erst nach der Freigabe durch den Auftraggeber im anschließenden Fertigungsvorgang erkennbar werden, ist die Haftung von POPDUST auf den Auftragswert der Druckvorlage beschränkt.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten vor Verwendung im geschäftlichen Verkehr selbständig und gewissenhaft prüfen zu lassen. Für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten haftet POPDUST nicht, es sei denn sie handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. POPDUST wird den Auftraggeber aber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bekannt sind oder bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung von POPDUST.
8.4 Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber ist POPDUST nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die es dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt, verantwortlich.
8.5 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller POPDUST übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber POPDUST von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. ALLGEMEINES
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch bei Vertragsverhältnissen mit ausländischen Kunden sowie Lieferung ins Ausland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Gesellschaftssitz von POPDUST als Gerichtsstand vereinbart.
9.3 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.